Die Verteilung der Maklergebühren: Für mehr Fairness und Transparenz

Bereits von über 2 Jahren trat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Hierdurch ist es möglich, die Courtage für den Makler gerecht zwischen Käufer und Verkäufer zu splitten. Warum dieses Gesetz nötig war und welche Regelungen gelten, fassen wir hier kurz zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Problem: Ungerechte Kostenaufteilung erschwerte den Immobilienkauf

Ziel: Immobilienkäufer finanziell entlasten

Lösung: Auftraggeber übernimmt Großteil der Maklercourtage

Ausblick: Mehr Fairness, mehr Immobilienverkäufe?

Problem: Ungerechte Kostenaufteilung erschwert den Immobilienkauf

Noch vor einigen Jahren herrscht auf deutschen Wohnungsmärkten ein Problem: Viele Immobiliensuchende, die eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchten, konnten sich den Traum vom Eigenheim kaum noch leisten. Verantwortlich hierfür ist oftmals nicht allein ein geringes Einkommen, auch für den Kauf anfallende Nebenkosten, wie beispielsweise Notargutachten, Grunderwerbssteuer und Maklerprovision, erschweren es den Immobilienkauf zu finanzieren.

Insbesondere die Kosten für den Makler haben in der Vergangenheit für reichlich Unbehagen auf der Käuferseite gesorgt: Denn bis dahin war es nicht nur legal, sondern auch allgemein üblich, dass Verkäufer, die einen Makler beauftragt haben, die dabei entstehenden Kosten auf den Käufer abwälzen. Dabei kann ein ganz beachtliches Sümmchen zusammenkommen, denn schließlich kann eine solche Maklerprovision bis zu 7,14% des Kaufpreises betragen. Dieses unausgewogene Kräfteverhältnis erscheint mehr als ungerecht – vor allem, wenn man bedenkt, dass viele der vom Makler durchgeführten Dienstleistungen für den Verkäufer dienlich sind.

Konnte der Kaufinteressent die Maklerprovision nicht übernehmen, wird er schnurstracks von der Käuferliste gestrichen. Dann heißt es: Traumhaus adé! Doch inzwischen ist mit dieser ungerechten Kostenteilung Schluss und die privaten Immobilienkäufer finanziell entlastet. Möglich machte das das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“.

Ziel: Immobilienkäufer finanziell entlasten

Das Problem der Kostenübernahme der Maklercourtage betrifft vor allem junge Paare und Familien, für die es heutzutage zunehmend schwerer wird ein Eigenheim zu finanzieren. Damit auch junge Generationen sich den Wohnungs- bzw. Hauskauf leisten können, galt es demnach, die Regelung der Maklerprovision entsprechend anzupassen. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb wichtig, weil die Bestimmungen hierzu je nach Bundesland variieren konnten. So musste bis zur Gesetzesänderung beispielsweise in Hessen, Berlin, Hamburg, Bremen, Brandenburg und in einigen Regionen Niedersachses die Maklercourtage vollständig vom Käufer gezahlt werden.

Lösung: Auftraggeber übernimmt Großteil der Maklercourtage

Um möglichst vielen Privatleuten den Immobilienkauf zu ermöglichen, wurde das Gesetz verabschiedet,  das eine gerechtere Provisionsaufteilung beinhaltet. Das bedeutet: Im Idealfall werden die Kosten 50:50 gesplittet, es können jedoch auch abweichende Aufteilungen ausgehandelt werden. Grundsätzlich gilt jedoch Nur noch maximal 50% der Maklerkosten dürfen an den Vertragspartner übertragen werden. Hierauf basierend ergeben sich drei Varianten, wer primär zahlungspflichtig gegenüber dem Makler ist:

Variante 1: Der Verkäufer als Auftraggeber

Dieses Szenario, in dem der Verkäufer einen Makler beauftragt, kommt wohl am häufigsten vor. Die entstehenden Kosten müssen Käufer und Verkäufer (50% des Maklerhonorars) gleichermaßen zahlen.

Damit nicht genug: Zudem ist der Verkäufer dazu verpflichtet, seinen Anteil zuerst zu entrichten und einen entsprechenden Nachweis hierüber dem Käufer vorzulegen.

Gut zu wissen: Bietet der Makler einem der beiden Vertragspartner an, provisionsfrei aktiv zu werden, darf er auch von der Gegenpartei keine Courtage verlangen!

Variante 2: Der Käufer als Auftraggeber

Doch auch für den Fall, dass der Käufer einen Makler engagiert, greift das neue Gesetz. Soll heißen: Startet der Makler eine Immobiliensuche im Auftrag des Käufers, muss dieser nach Abschluss des Kaufs für die entstehenden Kosten aufkommen. Lediglich eine Teilerstattung kann – nach Absprache mit dem Verkäufer – erfolgen, doch auch diese orientiert sich stets an der Obergrenze von 50%.

 

Variante 3: Käufer und Verkäufer engagieren Makler

Wird der Makler von beiden Vertragsparteien – also von Käufer und Verkäufer – eingeschaltet, liegt die gerechte Kostenaufteilung eigentlich auf der Hand: 50:50 lautet auch hier die goldene Regel. Oder anders gesagt: Die Maklerprovision muss für beide Parteien gleich hoch ausfallen.

 

Maklerverträge müssen in Textform vorliegen

Darüber hinaus dürfen Maklerverträge inzwischen nicht mehr nur mündlich oder per Handschlag abgeschlossen werden, sondern müssen außerdem in Textform, also schriftlich, festgehalten werden. Allerdings genügt hierfür eine E-Mail.

Damit Sie nichts vergessen, alle Regelungen hier noch einmal übersichtlich zusammengefasst:

  • max. 50% der Maklerkosten dürfen dem Vertragspartner zugeteilt werden
  • Maklerverträge sind nur in Textform gültig
  • Auftraggeber muss als Erster seiner Zahlungspflicht nachkommen und dies dem Vertragspartner belegen

Ausblick: Mehr Fairness, mehr Immobilienverkäufe?

Der Vorteil dieses Maklergesetzes liegt ganz klar darin, dass es Menschen leichter haben werden, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Und das ist auch im Sinne ehrlicher Makler, denn diese können so noch mehr Transparenz bieten.