Neues Gesetz zur Verteilung der Maklergebühren: Für mehr Fairness und Transparenz
Am 23. Dezember 2020 tritt das bereits im Sommer von der Deutschen Bundesregierung verabschiedete „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Hierdurch soll es zukünftig möglich sein die Courtage für den Makler gerecht zwischen Käufer und Verkäufer zu splitten. Warum dieser neue Gesetzentwurf nötig war und welche Regelungen zukünftig gelten? Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand.
Inhaltsverzeichnis
Problem: Ungerechte Kostenaufteilung erschwert den Immobilienkauf
Ziel: Immobilienkäufer finanziell entlasten
Lösung: Auftraggeber übernimmt Großteil der Maklercourtage
Ausblick: Mehr Fairness, mehr Immobilienverkäufe?
Problem: Ungerechte Kostenaufteilung erschwert den Immobilienkauf
Bereits seit einigen Jahren herrscht auf deutschen Wohnungsmärkten ein Problem: Viele Immobiliensuchende, die eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchten, können sich den Traum vom Eigenheim heute kaum noch leisten. Verantwortlich hierfür ist oftmals nicht allein ein geringes Einkommen, auch für den Kauf anfallende Nebenkosten, wie beispielsweise Notargutachten, Grunderwerbssteuer und Maklerprovision, erschweren es den Immobilienkauf zu finanzieren.
Insbesondere die Kosten für den Makler haben in der Vergangenheit für reichlich Unbehagen auf der Käuferseite gesorgt: Denn bis dato war es nicht nur legal, sondern auch allgemein üblich, dass Verkäufer, die einen Makler beauftragt haben, die dabei entstehenden Kosten auf den Käufer abwälzen. Dabei kann ein ganz beachtliches Sümmchen zusammenkommen, denn schließlich kann eine solche Maklerprovision bis zu 7,14% des Kaufpreises betragen. Dieses unausgewogene Kräfteverhältnis erscheint mehr als ungerecht – vor allem, wenn man bedenkt, dass viele der vom Makler durchgeführten Dienstleistungen für den Verkäufer dienlich sind, für den Käufer hingegen eher weniger.
Angesichts dessen erklärt sich jedoch, dass etliche Verkäufer gar kein Interesse hegen über die Maklerprovision zu verhandeln – schließlich können sie hierfür einfach den Käufer komplett in die Pflicht nehmen. Und dieser hat gleich doppelt Pech: Denn möchte oder kann der Kaufinteressent die Maklerprovision nicht übernehmen, wird er schnurstracks von der Käuferliste gestrichen. Dann heißt es: Traumhaus adé! Doch fortan soll mit dieser ungerechten Kostenteilung Schluss sein und die privaten Immobilienkäufer finanziell entlastet werden. Möglich machen soll dies das sogenannte „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“.
Ziel: Immobilienkäufer finanziell entlasten
Das Problem der Kostenübernahme der Maklercourtage betrifft vor allem junge Paare und Familien, für die es heutzutage zunehmend schwerer wird ein Eigenheim zu finanzieren. Damit auch junge Generationen sich den Wohnungs- bzw. Hauskauf leisten können, gilt es demnach die Regelung der Maklerprovision entsprechend anzupassen. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb wichtig, weil die Bestimmungen hierzu je nach Bundesland variieren können. So ist es beispielsweise in Hessen, Berlin, Hamburg, Bremen, Brandenburg und in einigen Regionen Niedersachses üblich, dass die Maklercourtage vollständig vom Käufer zu zahlen ist.
Lösung: Auftraggeber übernimmt Großteil der Maklercourtage
Um möglichst vielen Privatleuten den Immobilienkauf zu ermöglichen, wurde von der Bundesregierung ein neues Gesetz entworfen, das eine gerechtere Provisionsaufteilung anstrebt. Das bedeutet: Im Idealfall werden die Kosten 50:50 gesplittet, es können jedoch auch abweichende Aufteilungen ausgehandelt werden. Grundsätzlich gilt jedoch ab dem 23.12.2020: Nur noch maximal 50% der Maklerkosten dürfen an den Vertragspartner übertragen werden. Hierauf basierend ergeben sich drei Varianten, wer primär zahlungspflichtig gegenüber dem Makler sein kann:
Variante 1: Der Verkäufer als Auftraggeber
Dieses Szenario, in dem der Verkäufer einen Makler beauftragt, kommt wohl am häufigsten vor. Allerdings dürfen die entstehenden Kosten zukünftig nicht mehr vollständig auf den Käufer abgewälzt werden. Stattdessen muss der Verkäufer mindestens 50% des Maklerhonorars aus eigener Tasche zahlen.
Damit nicht genug: Zudem ist der Verkäufer dazu verpflichtet seinen Anteil zuerst zu entrichten und einen entsprechenden Nachweis hierüber dem Käufer vorzulegen.
Variante 2: Der Käufer als Auftraggeber
Doch auch für den Fall, dass der Käufer einen Makler engagiert, greift das neue Gesetz. Soll heißen: Startet der Makler eine Immobiliensuche im Auftrag des Käufers, muss dieser für die entstehenden Kosten aufkommen. Lediglich eine Teilerstattung kann – nach Absprache mit dem Verkäufer – erfolgen, doch auch diese orientiert sich stets an der Obergrenze von 50%.
Variante 3: Käufer und Verkäufer engagieren Makler
Wird der Makler von beiden Vertragsparteien – also von Käufer und Verkäufer – eingeschaltet, liegt die gerechte Kostenaufteilung eigentlich auf der Hand: 50:50 lautet auch hier die goldene Regel. Oder anders gesagt: Die Maklerprovision muss für beide Parteien gleich hoch ausfallen.
Maklerverträge müssen in Textform vorliegen
Doch nicht nur die Obergrenze von 50% Kostenanteil ist neu. Darüber hinaus dürfen Maklerverträge fortan nicht mehr nur mündlich oder per Handschlag abgeschlossen werden, sondern müssen außerdem in Textform, also schriftlich, festgehalten werden. Allerdings genügt hierfür eine E-Mail.
Damit Sie nichts vergessen, alle Neuerungen hier noch einmal übersichtlich zusammengefasst:
- max. 50% der Maklerkosten dürfen dem Vertragspartner zugeteilt werden
- Maklerverträge sind nur in Textform gültig
- Auftraggeber muss als Erster seiner Zahlungspflicht nachkommen und dies dem Vertragspartner belegen
Ausblick: Mehr Fairness, mehr Immobilienverkäufe?
Der Vorteil des neuen Maklergesetzes liegt ganz klar darin, dass es zukünftig mehr Menschen leichter haben werden ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Und das ist auch im Sinne ehrlicher Makler, denn diese können so noch mehr Transparenz bieten. Wie genau sich das Gesetz auf den Immobilienmarkt auswirken wird, bleibt jedoch abzuwarten.