Das Gebäudeenergiegesetz: Alle aktuellen Fristen und Fördermöglichkeiten

09. September 2023: Die neuen Regelungen für das Gebäudeenergiegesetz GEG – Wer muss was und wann umsetzen, wer zahlt die ganze Energiewende und was kommt noch auf uns zu. Wir haben für Sie alle wichtigen Fakten jetzt zusammengefasst.

Verpflichtende Einbauvorgaben für klimafreundliche Heizungen ab 2024

Die Ampelkoalition hat sich final auf die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes geeinigt. Kern des Regelwerks ist der Grundsatz, ab dem 1. Januar 2024 Heizungen einzubauen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Daraus leiten sich entsprechende Verpflichtungen sowohl im Bestand als auch bei Neubauten ab diesem Datum ab.

Fristen für klimafreundliche Heizungen in Neubaugebieten und Bestandsgebäuden

In Neubaugebieten muss bereits ab dem kommenden Jahr eine klimafreundliche Heizung eingebaut werden. Eigentümer von bestehenden Wohnungen und Häusern haben noch Zeit, eine finale Entscheidung zu treffen, bis in den Kommunen entsprechende Wärmeplanungen vorliegen. Diese müssen in größeren Städten spätestens bis Juli 2026 und in kleineren Gemeinden bis Juli 2028 feststehen.

Verpflichtende Energieberatung und Optionen für den Heizungsaustausch

Geht bis dahin in Bestandsgebäuden eine Heizung kaputt oder entschließt sich die Besitzerin, eine neue Heizung einzubauen, ist eine Energieberatung verpflichtend. Wer sich dann für den Einbau einer Gasheizung entscheidet – was möglich ist –, muss nach Vorliegen der Wärmeplanung allerdings dafür Sorge tragen, dass er die 65-Prozent-Verpflichtung einhält.

Alternative Heizungsoptionen bei fehlendem Wasserstoffnetz

Wird in einem Gebiet laut Wärmeplanung eine Fernwärmeleitung verlegt, können Haus- und Wohnungseigentümer einen solchen Anschluss wählen. Wird ein Netz mit grünem Wasserstoff verlegt, können sie ihre Heizung nach Fertigstellung des Netzes an dieses anschließen.

Kommt allerdings kein Wasserstoffnetz, dann kann der Heizungsbesitzer entweder Gas mit hinzugefügtem Biomethan beziehen oder seine Gasheizung mit anderen klimafreundlichen Heizungssystemen wie einer Wärmepumpe oder Holzpellet-Heizung kombinieren.

Schrittweise Einführung von Biomethan und Kontrolle der Wasserstoffnetz-Umstellung

Bei der Zufügung von Biomethan hat sich die Ampel auf eine schrittweise Einführung verständigt. 2029 sollen in diesen Heizungen 15 Prozent, 2035 dann 30 Prozent und 2040 schließlich 60 Prozent Biogas, Wasserstoff oder Derivate eingesetzt werden.

Ab 2045 soll deutschlandweit ohne fossile Brennstoffe geheizt werden.

Klare Auflagen für Wasserstoffnetze in Kommunen

In Bezug auf die Einrichtung der Wasserstoffnetze werden den Kommunen klare Auflagen gemacht. Die Bundesnetzagentur soll die Fortschritte der Kommunen bei der Umstellung der Gasnetze auf Wasserstoffnetze überprüfen. Dabei wird das Kriterium sein, ob die Kommunen ihre Klimaziele damit erreichen. Diese Kontrollen sollen für die Jahre 2035 und 2040 stattfinden.

Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung wird jede Kommune in Deutschland in einem ersten Schritt zunächst eine Bestandsaufnahme machen. Die Kommune verschafft sich einen Überblick darüber, wie der Gebäudebestand beheizt wird. In einem zweiten Schritt sollen mögliche Einsparungen und das lokale Potenzial für erneuerbare Energien abgeschätzt werden. Die Kommunen sollen auf dieser Basis Gebiete für den künftigen Ausbau von Wärmenetzen und Wasserstoffnetzen ausweisen. Bis 2030 sollen die Wärmenetze mindestens 50 Prozent klimaneutrale Energie liefern, bis Ende 2045 ist der komplette Umstieg vorgesehen.

Förderung und Hilfen bis zu 70 Prozent für den Austausch von Heizungen beschlossen

Der Neueinbau aller Heizungen mit erneuerbaren Energien wird gefördert, wenn eine alte Heizungsanlage ersetzt wird – unabhängig davon, ob sie intakt ist.

Folgende Fördermöglichkeiten gibt es laut dem neuen GEG:

  1. Sockelförderung von 30 Prozent für alle Eigentümer, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen.
  2. Zusätzliche 30 Prozent Förderung für Eigennutzer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
  3. Ebenfalls für Eigennutzer gibt es einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent für den Austausch von Heizungen bis Dezember 2028.
  4. Und schließlich gibt es einen Innovationsbonus von fünf Prozent für den Einbau spezieller Wärmepumpen.
  5. Die Gesamtförderung soll jedoch 70 Prozent nicht überschreiten. Das betrifft auch die maximal förderfähigen Investitionskosten: Diese sind für ein Einfamilienhaus auf 30.000 Euro gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern gibt es eine Staffelung.

Beteiligung von Mietern an klimafreundlichen Heizungen

Die Regelung zur Beteiligung von Mietern an Investitionen in klimafreundliche Heizungen gestaltete sich komplex. Im Gebäudeenergiegesetz wurde neben der bereits bestehenden Modernisierungsumlage eine zweite Variante geschaffen. Diese ermöglicht es Vermietern, anstatt wie bisher nur acht Prozent, zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umzulegen. Allerdings müssen dabei die staatlichen Fördermittel von den Kosten abgezogen werden. Zudem soll die Miete aufgrund des Heizungstauschs pro Jahr um nicht mehr als 50 Cent pro Quadratmeter steigen dürfen.

Chancen für eine CO2-freie Zukunft bis 2045

Mit dem Gebäudeenergiegesetz gibt es eine machbare Chance, bis 2045 CO2-frei zu sein, ohne die Bürgerinnen und Bürger zu überfordern. Ab 2045 soll deutschlandweit ohne fossile Brennstoffe geheizt werden. Unter Einbeziehung weiterer Energieformen wie grünen Wasserstoff, Biomasse und Holz soll dies gelingen.

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Stand 09.09.2023